Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen

 A. MIETVERTRAG

 

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

• Mit Annahme des Parktickets, Einfahrt in die Parkeinrichtung oder durch Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kommt ein Mietvertrag über die entgeltliche Überlassung eines Stellplatzes zwischen der Firma Park One GmbH (im Folgenden PARK ONE) und dem Mieter zustande.

• Für Nutzer von Drittanbieterdiensten gelten zusätzlich die Bestimmungen des jeweiligen Anbieters.

• Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewähr von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der Parkeinrichtung Mitarbeiter von PARK ONE vor Ort sind und/oder eine Videoüberwachung erfolgt, entsteht dadurch keine Obhutsverpflichtung oder Haftungsübernahme, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

 

2. Mietpreis, Parkvorgang und Einstelldauer

• Die Miete (Parkentgelt) ergibt sich aus der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs.

• Die Miete (Parkentgelt) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden Preisliste an der Einfahrt der Parkeinrichtung ersichtlich. Der Mieter/Nutzer hat sich rechtzeitig vor Einfahrt über die verfügbaren Zahlungsoptionen zu informieren.

• Die Miete (Parkentgelt) ist unmittelbar vor dem Ausfahren aus der Parkeinrichtung an den Kassenautomaten bzw. beim PARK ONE Personal zu entrichten.

• Die Miete (Parkentgelt) ist entsprechend der für das Zugangsmedium vorgesehenen Zahlungsart zu entrichten.

• Ist die Verwendung eines Zugangsmediums nicht möglich, hat der Mieter/Nutzer beim Einfahren in die Parkeinrichtung ein Parkticket zu ziehen und/oder die Miete (Parkentgelt) am Kassenautomaten oder – soweit dies in der Parkeinrichtung vorgesehen ist – an das PARK ONE Personal zu bezahlen.

• Bei Zahlung an das PARK ONE Personal hat der Mieter/Nutzer sich dies per Quittung mit Namen des PARK ONE Mitarbeiters, Zahlbetrag und Datum/Uhrzeit bestätigen zu lassen.

• Der Mieter /Nutzer kann, sofern ihm nicht von PARK ONE ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen worden ist, einen Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen. Die Einstellung des Fahrzeugs hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien des Stellplatzes zu erfolgen. Stellplätze mit besonderer Berechtigung (z.B. reservierte Dauerparker, barrierefreies Parken, Familienstellplatz, Frauenparkplatz) sind den entsprechenden Mietern/Nutzern vorbehalten. Auf Verlangen des PARK ONE Personals hat der Mieter/Nutzer den entsprechenden Berechtigungsnachweis zu erbringen.

• Nach dem Bezahlvorgang hat sich der Mieter/Nutzer unverzüglich zu seinem Fahrzeug zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt/en zu verlassen.

• Sollte der Mieter/Nutzer sein Parkticket oder das bei der Einfahrt verwendete Zugangsmedium verlieren, ist er verpflichtet, an PARK ONE eine Vertragsstrafe (Parkentgelt bei verlorenem Ticket bzw. Tagesmaximum-Parkentgelt nach Preisliste) zu entrichten. Es erfolgt keine Erstattung bei Wiederauffinden des verloren geglaubten Parktickets bzw. Zugangsmediums. Weitere Schadensersatzansprüche seitens PARK ONE bleiben davon unberührt. Unabhängig von der Vertragsstrafe ist der Mieter/Nutzer dazu verpflichtet, für die Dauer des Parkens die entsprechende Miete (Parkentgelt) zu entrichten.

• Fahrzeuge, die ohne Entrichtung der Miete (Parkentgelt) entfernt werden, werden registriert und nachverfolgt. Die Kosten für die Halterermittlung hat der Mieter bzw. der Fahrzeughalter zu tragen. PARK ONE behält sich vor, neben der Forderung der Nutzungsentschädigung (Miete (Parkentgelt) und Bearbeitungsgebühren), zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen und damit verbundene Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

• Eine Nutzung oder Weitergabe des Parktickets oder Zugangsmediums zur Ausfahrt mit einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet und wird geahndet.

• Die Höchsteinstelldauer beträgt grundsätzlich 4 Wochen ab dem Tag der Einfahrt in die Parkeinrichtung, soweit keine anderweitige schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Wird die vorgenannte Höchsteinstelldauer für Kurzparker durch den Mieter/Nutzer überschritten, hat PARK ONE Anspruch auf Zahlung der angefallenen Miete (Parkentgelt) in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Kurzparktarife.

• Ausfahrten sind nur während der jeweils geltenden Öffnungszeiten mit einem gültigen, bezahlten Parkticket oder Zugangsmedium zulässig.

• Der Mietvertrag endet erst, wenn das Fahrzeug die Parkeinrichtung verlassen hat.

 

 

B. NUTZUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Allgemein

• Die Nutzung der Parkeinrichtung ist nur zum Abstellen und Abholen des Fahrzeugs sowie den damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten gestattet. Unbefugten ist der Aufenthalt in der Parkeinrichtung sowie sämtlichen Nebenräumen verboten.

• Die Nutzungsbestimmungen gelten für alle Personen während des Aufenthalts in der Parkeinrichtung.

• PARK ONE hat in der Parkeinrichtung das sogenannte Haus-recht inne und kann, falls erforderlich, Hausverbot erteilen.

 

2. Zulässige Fahrzeuge

• Es dürfen ausschließlich über den gesamten Parkzeitraum amtlich zugelassene (amtliches Kennzeichen lt. 23 StVZO, gültige Prüfplakette), haftpflichtversicherte und betriebsbereite Fahrzeuge, ohne Anhänger, unter 3,5 Tonnen und ohne Speichergasbetrieb (§19 und 24 GAV) eingestellt werden.

• Motorräder, Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen nur ab-gestellt werden, wenn dies ausdrücklich gestattet ist.

 

3. Einhaltung von (Verkehrs-)Vorschriften

• In der Parkeinrichtung sowie den dazugehörigen Ein- und Ausfahrten sind die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu befolgen.

• In der Parkeinrichtung darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

• Der Mieter/Nutzer hat den Anweisungen (u.a. Verkehrsschilder, Hinweisschilder, mündliche Weisungen) von PARK ONE und dessen Personal jederzeit, unverzüglich und vollumfänglich Folge zu leisten.

 

4. Sorgfaltspflicht des Mieters und der Nutzer

• Die Benutzung der Parkeinrichtung durch den Mieter/Nutzer erfolgt auf dessen eigene Gefahr.

• Der Mieter/Nutzer hat bei der Nutzung der Parkeinrichtung sowie den dazugehörigen Ein- und Ausfahrten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ihm das Personal der Parkeinrichtung mit Hinweisen behilflich ist.

• Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Betreten der gesamten Parkeinrichtung ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.

 

5. Unerlaubte Verhaltensweisen

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften ist in der Parkeinrichtung zudem untersagt:

• Begehen der Fahrbahn einschließlich der Ein- und Ausfahrtsbereiche sowie von Schrankenbereichen mit Ausnahme von Gehwegen und Seitenstreifen

• Rauchen und die Verwendung von Feuer

• Unnötiges Laufenlassen von Motoren

• Hupen und andere Geräuschbelästigungen

• Entnahme von Strom und Wasser

• Einleiten von Flüssigkeiten (Öl, Schmutzwasser, etc.)

• Ablagern von Müll

• Lagern von Betriebsstoffen, Gegenständen oder Behältern

• Reparatur/Instandsetzungsarbeiten, unbefugtes Waschen und Pflege an Fahrzeugen

• Unzweckmäßiger Aufenthalt (Campieren, Übernachten, etc.)

• Unbefugtes Verteilen von Werbematerialien

• Sonstiges den Betrieb oder die sichere Nutzung der Parkeinrichtung störendes oder gefährdendes Verhalten.

 

6. Kostenpflichtige Entfernung des eingestellten Fahrzeugs

PARK ONE darf auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Fahrzeug aus der Parkeinrichtung entfernen lassen, wenn

• die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass

• eine Sondervereinbarung getroffen wurde

• das eingestellte Fahrzeug durch Mängel eine Gefahr darstellen kann

• eine missbräuchliche Nutzung der Parkeinrichtung vorliegt

• der Mieter/Halter des Fahrzeugs trotz berechtigter Aufforderung durch PARK ONE das Fahrzeug nicht unverzüglich aus

• der Parkeinrichtung entfernt hat gegen sonstige Regelungen der Nutzungsbedingungen verstoßen wird.

 

7. Umsetzen des eingestellten Fahrzeugs

PARK ONE darf das Fahrzeug bei dringenden betrieblichen Erfordernissen selbst umsetzen bzw. umsetzen lassen.

 

 

C. HAFTUNG

 

1. Haftung und Anzeigepflicht des Mieters/Nutzers

• Unbeschadet weiterführender gesetzlicher Pflichten und Vorschriften haftet der Mieter/Nutzer für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten PARK ONE und/oder einem Dritten zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter/Nutzer für herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung.

• Der Mieter/Nutzer hat sich vor dem Befahren der Parkeinrichtung davon zu überzeugen, dass das abzustellende Fahrzeug, unabhängig von Höhenangaben, Sicherheitsvorschriften oder Verkehrszeichen, aufgrund seiner Außenabmessungen gefahrlos zu parken ist. Der Mieter/Nutzer hat auf die an der Garagendecke, Wand und Boden angebrachten Rohre, Lüftungs-kästen und/oder sonstige Unterzüge zu achten.

• Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Fahrzeug vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem PARK ONE Personal persönlich, per Sprech-/ Notrufanlage an den Kassenautomaten oder am Ausfahrtsterminal mitzuteilen. In jedem Fall muss der Mieter/Nutzer die Schäden PARK ONE innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen. Die Beweislast trägt der Mieter/Nutzer.

• Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters/Nutzers ausgeschlossen. Macht der Mieter/Nutzer Schadensersatzansprüche gegen PARK ONE geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass PARK ONE seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

 

2. Haftung von PARK ONE

• PARK ONE haftet für entstandene Schäden, soweit diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch PARK ONE, dessen gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von PARK ONE beruhen.

• Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von PARK ONE dessen gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von PARK ONE auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

• Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

• PARK ONE haftet nicht für Sach- und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen, die durch Dritte verursacht wurden.

• PARK ONE ist nicht verpflichtet, die Berechtigung eines Nutzers zur Abholung oder Übernahme des eingestellten Fahrzeuges zu überprüfen.

 

3. Pfandrecht von PARK ONE

PARK ONE steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters/Nutzers zu. Befindet sich der Mieter/Nutzer mit dem Ausgleich der Forderungen von PARK ONE in Verzug, so kann PARK ONE die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

 

 

D. GERICHTSSTAND UND ANSCHRIFT PARK ONE

Gerichtsstand ist München, Deutschland.

Park One GmbH

Pelkovenstr. 145

80992 München

 

 

E. DATENSCHUTZ

Die gesonderte Datenschutzerklärung ist zu beachten. Diese kann unter https://www.park-one.com/j/privacy eingesehen werden oder vom PARK ONE Datenschutzbeauftragten unter folgender Anschrift angefordert werden.

Park One GmbH

Pelkovenstr. 145

80992 München

office@park-one.com

Für Nutzer von Drittanbieterlösungen gelten zusätzlich die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.

 

 

F. STREITBEILEGUNG

PARK ONE entscheidet sich, an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

 

 

G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 16.11.2023


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Anleitung zum Ausfüllen des Mietvertrages

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